Über uns

Wir sind ein 5-stimmiger gemischter Chor mit ca. 25 Sängerinnen und Sängern. Unser Repertoire reicht von Renaissance zu Popmusik, von Madrigalen zu Schlagern, von Opern zu Musicals.
Uns verbindet die Liebe zur Musik, die Freude an der musikalischen Abwechslung sowie die Leidenschaft und der Ehrgeiz uns chorisch kontinuierlich zu steigern.

Proben: jeden Donnerstag von 19:30h bis 21.30h im Pfarrsaal Bisamberg.

Repertoire:  

Volkslieder und Traditionals
Madrigale und Motetten
Gospels und Spirituals
Schlager und Evergreens
Popsongs
Musicals
klassische Werke
Chorliteratur aus Opern und Operetten
Sakrale Werke, Messen, Kirchenlieder
Weihnachtslieder aus aller Welt in Originalsprachen 

 
Chortag: Zweimal pro Jahr organisieren wir einen ganzen Tag (08:30h - 16:00h), dem wir dem intensiven Studium unserer aktuellen Chorliteratur widmen.

Chorausflug: Jährlich planen wir einen Chorausflug ins In- oder Ausland (zumindest 2-tägig), bei dem wir neben geselligem Miteinander meist auch einen Chorauftritt absolvieren.

Weihnachtsfeier: Legendär sind auch unsere stimmungsvollen Weihnachtsfeiern am letzten Probentag vor Weihnachten.

Chorpausen: Juli + August, Weihnachten bis 2. Jänner-Woche


Statuten des Verein Chor QUODLIBET Bisamberg

 

Statuten des Vereins
 
[lt. geltendem Vereinsgesetz 2002, BGBI. I Nr. 66/2002]

CHOR QUODLIBET BISAMBERG 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1)   Der Verein führt den Namen „Chor Quodlibet Bisamberg“ 

(2)   Er hat seinen Sitz in[A1]  BISAMBERG und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  

§2 Zweck 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Chorgesanges und der Musik mit besonderer Berücksichtigung der internationalen Chorliteratur. 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 

 

§3 Mittel zur Errichtung des Vereinszweck 

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden. 

(1)   Als ideelle Mittel dienen 

a.      Musikalische Proben 

b.      Gesellige Zusammenkünfte 

c.       Öffentliche Aufführungen von Tonwerken 

d.      Mitwirkung bei kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen anderer Vereinigungen, Organisationen oder Veranstalter 

e.      Einrichtung eines Notenarchivs
  

(2)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 

a.      Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 

b.      Erträgnisse aus Veranstaltungen 

c.       Spenden und sonstige Zuwendungen 

d.      Subventionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften 

e.      Erträge aus besonderer Aktivität 


 §4 Arten der Mitgliedschaft
 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. 

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrags fördern. 

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 

 

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

 

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

 

(2)   Der Austritt kann jederzeit zum Monatsletzten erfolgen. Er ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
 
 

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
 
 

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

 

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

 

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, an den Proben und Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

 

§8 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15). 

 

§9 Generalversammlung 

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
 
(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 

 

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels SMS, WhatsApp-Nachricht oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 

 

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels SMS, WhatsApp-Nachricht oder per E-Mail einzureichen. 

 

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

 

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

 

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürften jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

 

§10 Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

(1)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer. 

(2)   Beschlussfassung über den Voranschlag 

(3)   Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer 

(4)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein 

(5)   Entlastung des Vorstands 

(6)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder 

(7)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 

(8)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 

(9)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen 

 

§11 Vorstand 

(1)   Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. 

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

 

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

 

(4)   Der Vorstand wird von dem Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

 

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

 

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

 

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

 

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10). 

 

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

 

(10)             Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

 

§12 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1)   Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung) 

(2)   Vorbereitung der Generalversammlung 

(3)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 

(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens 

(5)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern 

(6)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins 

 

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

(1)   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

 

(2)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds. 

 

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

 

(4)   Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

 

(5)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

 

(6)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 

 

(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

 

(8)   Im Falle der Verhinderung des Obmanns tritt an seine Stelle der Obmann-Stellvertreter. 

 

§14 Rechnungsprüfer 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs 8 bis 10 sinngemäß. 

Bitte Seite löschen §15 Schiedsgericht 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. 

 

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgereichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Willen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

 

§16 Freiwillige Auflösung des Vereins 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

 

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.